2. Gemeinschaftliches Testament:

Ein
gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Auch das gemeinschaftliche Testament kann vor einem Notar errichtet (öffentliches oder notarielles gemeinschaftliches Testament) oder per Hand (privatschriftliches gemeinschaftliches Testament) geschrieben werden. Um ein gültiges privatschriftliches gemeinschaftliches Testament zu errichten, genügt es, wenn einer der Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnern) dieses per Hand schreibt und es dann beide unterschreiben. Auch hier sollten Ort und Datum nicht fehlen.
Für den Inhalt gilt das zu dem Einzeltestament Gesagte (siehe oben).




Ein
gemeinschaftliches Testament ist in der Regel für beide Partner bindend, so dass es nach dem Tode eines der Partner eventuell - je nach Inhalt - von dem Überlebenden nicht mehr geändert werden kann. Es ist daher ratsam, sich vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen!
3. Erbvertrag:

In einem
Erbvertrag setzt der Erblasser eine oder mehrer Personen zu Erben ein. Es können auch mehrere Erblasser gemeinsam in einem Erbvertrag Verfügungen treffen. Die Erben könnten sich in dem Vertrag zu Gegenleistungen verpflichten.
Der Erbvertrag ist für beide Seiten
bindend. Die Aufhebung oder Änderung eines Erbvertrages ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Daher sollte man sich vor Abschluss eines solchen Vertrages unbedingt von einem Notar ausführlich beraten lassen!
Ein Erbvertrag muss zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden.
Beim Tode einer Person ist jedermann
verpflichtet, ein aufgefundenes Testament des Verstorbenen an das Nachlassgericht abzuliefern. Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem ersten Erbfall abzuliefern. Das Nachlassgericht hat dann alle Testamente ohne Rücksicht auf deren Gültigkeit förmlich zu eröffnen und den Beteiligten durch Übersendung einer Kopie bekannt zu geben.
Wer sicher gehen will, dass sein handschriftlich errichtetes Testament nach seinem Tode auch gefunden und eröffnet wird, kann das Testament bei dem für seinen Wohnort zuständigen Nachlassgericht
hinterlegen. Für die Hinterlegung entsteht eine einmalige Gebühr, die sich nach dem Wert des Vermögens richtet.
III. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die
Erbschaft (das Vermögen und die Schulden des Erblassers) fällt bereits mit dem Tode des Erblassers den Erben an. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Man wird "automatisch" Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Will ein als Erbe Berufener die Erbschaft nicht annehmen, so muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.Die Ausschlagungserklärung muss entweder bei einem Notar in öffentlich beglaubigter Form oder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt werden (die entstehenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich).Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegen. Die Frist läuft für jeden Erben ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem Erbfall und Kenntnis von seiner Berufung zum Erben.
IV. Pflichtteil
Der
Pflichtteilsanspruch setzt voraus, dass die Person durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, aber nach gesetzlicher Erbfolge erben würde, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden wäre. Demnach sind der Ehegatte und die Erben der 1. Ordnung grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Sind bei Eintritt des Erbfalls keine Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge) vorhanden, so steht auch den Eltern ein Pflichtteilsanspruch zu. Andere Personen als der Ehegatte, Abkömmlinge oder Eltern sind nie pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Erbe, sondern hat gegen die Erben nur einen Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils. Die Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.


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